SATZUNG
§
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
BIR-REISECLUB
e.V.
Verein für Studien-, Bildungs- und Vereinsreisen
Er hat seinen Sitz in Birkenfeld
und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§
2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Reisen.
Hierbei soll der
Schwerpunkt auf Studien- und Bildungsreisen liegen. Zur Minimierung der Veranstalter-
haftung werden diese Reisen grundsätzlich mit erfahrenen Reiseveranstaltern durchge-
führt. Bei Reisen mit geringem
Veranstalterrisiko, z.B. Theater- oder Tagesfahrten, kann
von dieser
Selbstbindung abgewichen werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender-jahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod des Mitglieds und durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung von Fristen möglich. Bei
Verstoß gegen die Ver-einsinteressen ist der Ausschluss aus dem Verein
möglich. Den Beschluss trifft der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
und den Bei-sitzerinnen und Beisitzern. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln
vertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,-
DM müssen sie die Zustimmung des erweiterten Vorstands einholen. Hiervon
ausgenommen ist die Begleichung von Reiserechnungen zu den Reisen, die vom
Verein offiziell veranstaltet werden.
2. Der Vorstand ist für alle Ange-legenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen
werden. Er ist zuständig vor allem für:
die laufenden Geschäfte des Vereins
die
Vorbereitung, die Einberufung, die
Tagesordnung und den Ablauf der Mit-
gliederversammlung,
die Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
die Aufstellung eines Haushaltsplans, die
Buchführung über Einnahmen und
Aus
gaben des Vereins, die Erstellung des
Jahresberichts,
3. Der Vorstand wird von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
4. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen. Eine Tages-ordnung muss nicht vorliegen. Der Vor-stand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesen-heit die
Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung eines Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief und einer Anzeige in der Nahe-Zeitung/-Birkenfelder
Anzeiger, einzuberufen. Mit-glieder, die nicht im Verbreitungsgebiet der
vorgenannten Presseorgane wohnen, müssen mittels Brief eingeladen werden.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufung in Verbindung mit einer „Reisenach-bereitung“ ist zulässig.
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2. Ein Quorum ist nicht erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
Genehmigung
des Haushaltsplans für
das folgende Geschäftsjahr
Festlegung der
Reiseaktivitäten
Wahl, Abberufung
und Entlastung des
Vorstandes
Beschlussfassung
über Satzungs-
änderung und Vereinsauflösung.
Feststellung des
Mitgliedsbeitrags
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
Weitere Aufgaben,
die sich aus dieser
Satzung und dem Gesetz ergeben.
4.
Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn
mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und
Zweck, fordern oder wenn das Vereins-interesse eine Mitgliederversammlung
erfordert.
5. Über die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung ist ein
Protokoll anzu-fertigen und vom Protokollführer und Ver-sammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer,
die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit
überprüfen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmit-glieder sein.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des
Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten
Mit-glieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Kreis-Volkshochschule Birkenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine
Fusion mit einem gleichartigen anderen verein angestrebt, geht das
Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen rechtsträger muss
gewährleistet sein.
Umstehender Verein ist am 27.01.1998 in das
Vereinsregister unter VR 1168 beim Amtsgericht Idar-Oberstein eingetragen
worden.
55743 Idar-Oberstein, 06. Februar 1998
Amtsgericht
(Unterschrift)
(Dienstsiegel)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
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